4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm formulierten Arbeitshypothesen, wie sie sie insbesondere in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (der Beschwerdeführer hätte die Innenkonsolgänge gar nicht betreten dürfen), zu eng formuliert erscheinen. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer sich durch Übersteigen der Sicherheitsstange sorgfaltswidrig verhalten habe, weshalb eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Dritten auszuschliessen sei, überzeugt nicht. Vor einer Einstellung der Strafuntersuchung wegen eines nicht erhärteten Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit.