Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird somit in der vorliegenden Angelegenheit weitere Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der weiteren Untersuchungsergebnisse ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Bauleitung, des Gerüstbauers oder der Arbeitgeberin kann auf eine Anklage verzichtet werden. Liegen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten dieser möglichen Verantwortlichen vor, wird sich die Frage nach der Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellen.