Die Frage, ob ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers ein Drittverschulden als Unfallursache (adäquanzdurchbrechend) in den Hintergrund drängt, kann ohne weitere Feststellungen zu diesem Selbst- bzw. Drittverschulden nicht beantwortet werden. Zumindest derzeit kann daher die gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Verfahrenseinstellung nicht mit dem Hinweis auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers begründet werden.