Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ist somit hinsichtlich der Pflichten bzw. allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der möglichen verantwortlichen Personen unvollständig. Auch ist das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festgestellte Selbstverschulden des Beschwerdeführers (durch Übersteigen der Sicherheitsstange) nicht geeignet, jegliches unfallkausales Fehlverhalten eines Dritten als Unfallursache in den Hintergrund zu drängen bzw. die Adäquanz eines Drittverschuldens zu unterbrechen (vgl. hierzu etwa BGE 135 IV 56 E. 2.1). - 15 -