Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gefahrenbereich aufgehalten hat, und unter Berücksichtigung der SUVA- Regeln, wonach die Gerüstbeläge genügend tragfähig und unbeschädigt sein müssen (vgl. dazu oben), drängt sich die Frage auf, ob die Bauleitung, der Gerüstbauer bzw. die Arbeitgeberin die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen haben, zumal der unfallverursachende Innenkonsolgang heruntergefallen bzw. es zu einem Absturz des Beschwerdeführers gekommen ist. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ist somit hinsichtlich der Pflichten bzw. allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der möglichen verantwortlichen Personen unvollständig.