Die Strafbarkeit einer Person schliesst die Strafbarkeit einer anderen Person nicht automatisch aus. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gefahrenbereich aufgehalten hat, und unter Berücksichtigung der SUVA- Regeln, wonach die Gerüstbeläge genügend tragfähig und unbeschädigt sein müssen (vgl. dazu oben), drängt sich die Frage auf, ob die Bauleitung, der Gerüstbauer bzw. die Arbeitgeberin die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen haben, zumal der unfallverursachende Innenkonsolgang heruntergefallen bzw. es zu einem Absturz des Beschwerdeführers gekommen ist.