Die Bodenplatte fiel herunter, als der Beschwerdeführer (beim dritten Mal; vgl. dazu seine Einvernahme vom 6. Januar 2023, S. 5) darauf trat. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bezeichnet den fraglichen Innenkonsolgang ebenfalls als unfallverursachend. Ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers schliesst nun aber eine (Mit-)Verantwortung der für den Schutz des Beschwerdeführers verantwortlichen Personen nicht aus. Bei einem Arbeitsunfall wie vorliegend können sich verschiedene Personen aus unterschiedlichen Gründen strafbar gemacht haben. Die Strafbarkeit einer Person schliesst die Strafbarkeit einer anderen Person nicht automatisch aus.