Gestützt auf die vorhandene Fotodokumentation und die dargelegten Vorschriften ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Innenkonsolgänge betreten durfte und das Gerüst – was die Absturzsicherung gegen das Gebäude hin anbelangt – den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und der Beschwerdeführer einzig (oder zumindest auch) deshalb verunfallt ist, weil der heruntergefallene Innenkonsolgang nicht so montiert war, dass es bei seiner bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhielt. Die Bodenplatte fiel herunter, als der Beschwerdeführer (beim dritten Mal; vgl. dazu seine Einvernahme vom 6. Januar 2023, S. 5) darauf trat.