4.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwog, dass der Beschwerdeführer die Innenkonsolgänge nicht hätte betreten dürfen und geht davon aus, dass ein grobes Selbstverschulden seitens des Beschwerdeführers vorliegt, das darin bestand, dass er ein Seitengeländer überschritt. Dieser Schluss greift zu kurz.