Unbestritten ist weiter, dass der fragliche Innenkonsolgang (mit dem Beschwerdeführer) bis auf den 1. Gerüstgang heruntergefallen ist (vgl. dazu Bild Nr. 4 ff.). Aus den direkt nach der Unfallmeldung am Unfallort erstellten Fotos (vgl. Strafantrag vom 10. August 2022, S. 2) ergibt sich weiter, dass das sog. L-Profil (welches den Innenkonsolgang verankerte, vgl. dazu z.B. Bild Nr. 27) zu Boden gefallen ist (vgl. Bild Nr. 16) und am Ort, wo die Stütze hätte sein sollen, frische Kratzspuren waren (vgl. Bild Nr. 25 und 26; vgl. dazu auch die Schadenmeldung bei der SUVA, Akten- Nr. 1 der bei der SUVA edierten Akten). Gemäss Fotodokumentation war - 14 -