vgl. z.B. Bild Nr. 9) und gegen das Gebäude hin – weil der Fassadenabstand von 30 cm und die Absturzhöhe von 2 Meter gegen das Gebäude hin überschritten wurde – entweder ein doppeltes Innengeländer, Innenkonsolgänge an den Laufgang oder sogar beides (d.h. doppeltes Innengeländer sowie Innenkonsolgänge) montiert (vgl. z.B. Bild Nr. 9 und 11). An der Stirnseite beim heruntergefallenen Innenkonsolgang war sodann ein Seitenschutz angebracht (vgl. dazu z.B. Bild Nr. 11–14). Unbestritten ist weiter, dass der fragliche Innenkonsolgang (mit dem Beschwerdeführer) bis auf den 1. Gerüstgang heruntergefallen ist (vgl. dazu Bild Nr. 4 ff.).