4.4. Aus der von der C. erstellten Fotodokumentation ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer auf dem zweiten Gerüstgang auf einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern befand (vgl. dazu bspw. Bild Nr. 11). Beim Gerüst aussen war ein Seitenschutz (mit Geländerholm, Zwischenholm und [zumindest teilweise] Bordbrett; vgl. z.B. Bild Nr. 9) und gegen das Gebäude hin – weil der Fassadenabstand von 30 cm und die Absturzhöhe von 2 Meter gegen das Gebäude hin überschritten wurde – entweder ein doppeltes Innengeländer, Innenkonsolgänge an den Laufgang oder sogar beides (d.h. doppeltes Innengeländer sowie Innenkonsolgänge) montiert (vgl. z.B. Bild Nr. 9 und 11).