die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Zudem muss der Arbeitgeber einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern oder Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten (Art. 9 Abs. 2 lit. a-c VUV).