22 Abs. 1 BauAV aus Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und Bordbrett. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von drei Meter überschritten, ist ein Fassadengerüst zu erstellen (Art. 26 Abs. 1 BauAV). Ab einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ist daher zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten stets eine Absturzsicherung anzubringen. Dies gilt entsprechend auch für die Stirnseite eines Gerüstes, wenn der Gerüstgang nicht in den nächsten führt resp. offenbleibt (vgl. zur möglichen Verankerung mit einem Netz auf der Stirnseite SUVA-Merkblatt 44077, Anhang [bzw. SUVA-Merkblatt 44077-1]).