Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) massgebend. Die darin umschriebenen Pflichten werden durch SUVA- Merkblätter konkretisiert. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a BauAV ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ein Seitenschutz zu verwenden. Dieser besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 BauAV aus Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und Bordbrett.