Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3).