4.3. 4.3.1. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Das Erstellen eines Gerüsts wird in strafrechtlichen Belangen als Bauwerk betrachtet (vgl. dazu SUVA-Merkblatt "Fassadengerüste, Sicherheit bei der Montage und Demontage" [Nr. 44078.d]; nachfolgend SUVA-Merkblatt 44078). Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden.