Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 249 E. 1.1; 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1).