schuldigten Person – in den Hintergrund drängen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1).