den, weist doch nichts darauf hin, dass durch das Ausserachtlassen der anerkannten Regeln der Baukunde wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet worden wären (in der Regel fallen der Vorsatz auf Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde und die wissentliche Gefährdung zusammen; die Strafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2 StGB nur bejahen zu wollen, wenn zum fahrlässigen Regelverstoss eine wissentliche Gefährdung wie in Abs. 1 hinzutritt, ist zwar theoretisch möglich, aber vom Gesetzgeber nach überwiegender Auffassung nicht beabsichtigt; vgl. ROELLI, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 229 StGB). Somit kommt nur eine fahrlässige Begehung in Frage.