Als mögliche Tatbestände kommen insbesondere eine von einem unbekannten Dritten zu verantwortende fahrlässige (schwere) Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 125 Abs. 1 oder 2 StGB) oder eine fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) in Frage. Obschon Kratzer an dem Ort am Gerüst, wo die Stütze hätte befestigt sein sollen, aktenkundig sind (vgl. Fotoaufnahmen, Bild Nr. 25 und 26, Beilagen zur Strafanzeige vom 10. August 2022) und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 5) auf Art. 229 Abs. 1 StGB verweist, kann eine vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ohne weiteres ausgeschlossen wer-