4.2. 4.2.1. Als mögliche Tatbestände kommen insbesondere eine von einem unbekannten Dritten zu verantwortende fahrlässige (schwere) Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 125 Abs. 1 oder 2 StGB) oder eine fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) in Frage.