Der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht geeignet, die Strafbehörden frühzeitig von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung zu entbinden, wie es etwa bei einer fehlenden Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) der Fall sein kann. Im Zweifelsfall sind "in dubio pro duriore" gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) weitere Beweiserhebungen durchzuführen (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 und N. 82 ff. zu Art. 6 StPO). Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.