Betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterbrechung der Kausalität weise er darauf hin, dass selbst ein waghalsiges und gefährliches Manöver nicht die Kausalität der Arbeitgeberhaftung zu unterbrechen vermöge. Wenn er – was bestritten werde – den Innenkonsolgang tatsächlich nicht hätte betreten dürfen, dann würde das (als gewöhnliches Selbstverschulden) bei der Schadensberechnung berücksichtigt, aber dürfe nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen. Es könne in dieser Konstellation kaum von einem groben und intensiven Selbstverschulden die Rede sein, welches zu einem Haftungsausschluss führe.