Die zusätzliche Sicherungsstange habe gefehlt. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer aber nicht nur vom Gerüst gefallen, weil eine Sicherungsstange gefehlt habe, sondern weil der Innenkonsolgang eingestürzt sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei der Beschwerdeführer ein "Dritter" und das Gerüst habe Mängel aufgewiesen. Indem das Gerüst zusammengefallen sei, habe es die Sicherheitsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterbrechung der Kausalität weise er darauf hin, dass selbst ein waghalsiges und gefährliches Manöver nicht die Kausalität der Arbeitgeberhaftung zu unterbrechen vermöge.