2.4. In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht klar signalisiert gewesen sei, dass die äusseren Panels (fortan ebenfalls Innenkonsolgänge genannt) nicht hätten betreten werden dürfen. Die Verbreiterung des Gerüstganges werde genau dafür angebracht, damit die Bauarbeiter mehr Platz hätten und sich nicht gegenseitig im Wege stehen würden. Aus diesem Grund müssten sie zum Schutz ebenfalls und nochmals zusätzlich zum normalen Gerüstgang gegen die Absturzgefahr gesichert werden. Die zusätzliche Sicherungsstange habe gefehlt.