Der Gerüstbauerin könne kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, da die begehbaren Teile des Gerüstes (Laufpfade) aufgrund der Sicherheitsstangen den Vorschriften entsprochen hätten. Auch sei keine Sorgfaltspflichtsverletzung der Arbeitgeberin ersichtlich. Ausführungen bezüglich einer Strafbarkeit des Bauleiters erübrigten sich, da der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfalt stark missachtet habe, indem er die Sicherungsstange überschritten habe und sodann auf den Innenkonsolgängen verbleiben sei, obschon er gemerkt habe, dass der fragliche Innenkonsolgang nicht stabil gewesen sei. -7-