Es liege ein grobes Selbstverschulden seitens des Beschwerdeführers vor. Die Frage, ob das Gerüst generell hätte gesichert werden müssen, stelle sich nicht, weil der Beschwerdeführer keine Drittperson, sondern ein im Rahmen des Bauprojektes beigezogener fachmännischer Mitarbeiter gewesen sei. Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund der vorhandenen Sicherheitsstangen klar sein müssen, dass lediglich von den Hauptpfaden und nicht von den Innenkonsolgängen aus hätte gearbeitet werden dürfen. Der Gerüstbauerin könne kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, da die begehbaren Teile des Gerüstes (Laufpfade) aufgrund der Sicherheitsstangen den Vorschriften entsprochen hätten.