Es sei klar signalisiert gewesen, dass die äusseren Panels (gemeint Innenkonsolgänge entsprechend dem SUVA-Merkblatt "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung" [Nr. 44077.d; nachfolgend SUVA-Merkblatt 44077], S. 13 f.; nachfolgend entsprechend so genannt) nicht hätten betreten werden dürfen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund von Schulungen gewusst habe, dass Absperrungen auf Gerüsten nicht übergangen werden dürften, habe er die untere Sicherungsstange überstiegen und sich trotz der ihm bekannten Risiken auf die Innenkonsolgänge begeben. Es liege ein grobes Selbstverschulden seitens des Beschwerdeführers vor.