2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vor, dass nicht zutreffe, dass der Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft erstellt sei. Aufgrund der vorhandenen Fotodokumentation sei erstellt, dass das Gerüst klar vorgegebene Laufpfade gehabt habe, welche seitlich durch waagrechte Sicherungsstangen gesichert gewesen seien. Es sei klar signalisiert gewesen, dass die äusseren Panels (gemeint Innenkonsolgänge entsprechend dem SUVA-Merkblatt "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung" [Nr. 44077.d; nachfolgend SUVA-Merkblatt 44077], S. 13 f.; nachfolgend entsprechend so genannt) nicht hätten betreten werden dürfen.