2.2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde eine ungenügende und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, weil eine Haftung (nach Art. 229 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) der Gerüsteherstellerin, des Arbeitgebers oder des Bauleiters in Frage komme und dafür weitere Sachverhaltsermittlungen unverzichtbar seien. Selbst wenn er mit seinem Verhalten zum Unfall beigetragen hätte – was bestritten werde –, würde dies die Kausalität der in Frage kommenden Haftungen nicht unterbrechen. Er beantragt die Weiterführung des Strafverfahrens "in dubio pro duriore" und die Veranlassung der notwendigen Abklärungen.