Gegenstand der Untersuchung gewesen sein (vgl. dazu E. 4.2 unten). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (vgl. zum [ebenfalls] auf das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichteten Schutzzweck von Art. 229 StGB BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 229 StGB). Als solche hat er sich mit Strafanzeige vom 10. August 2022 abgegebener Erklärung gültig als Privatkläger und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren konstituiert. Durch die Einstellung dieses Strafverfahrens ist er beschwert, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v.