1.2. Die eingestellte Untersuchung war von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm wegen des vom Beschwerdeführer erlittenen Unfalls gegen Unbekannt eröffnet worden. Wenngleich sich aus den Akten nicht explizit ergibt, auf welche möglichen Tatbestände die eingestellte Untersuchung gerichtet gewesen sein könnte, muss doch jedenfalls der Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung (Art. 125 StGB) zum Nachteil des Beschwerdeführers oder die (fahrlässige) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) Gegenstand der Untersuchung gewesen sein (vgl. dazu E. 4.2 unten).