3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer leistete die von ihm am 8. Juni 2023 eingeforderte Kostensicherheit am 15. Juni 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ihre Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -5-