" 1. Das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall am 17. Juni 2022 in Q. wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO)." 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 3. Mai 2023.