Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.162 (STA.2022.4916) Art. 290 Entscheid vom 13. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Flach, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 1. Mai 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. erlitt am 17. Juni 2022 auf einer (fertigen) Baustelle an der X-Strasse in Q. einen Arbeitsunfall. Er hatte von seinem Arbeitgeber, C., den Auftrag, die Fensterreinigung aussen ab Baugerüst vorzunehmen. Von der Bau- stelle aus rief er den Einsatzleiter der C., D., an und teilte mit, dass das Baugerüst zu wenig hoch sei, um an die obersten Fenster zu gelangen (2 statt 3 Gerüstgänge). Nach Rücksprache des Einsatzleiters mit dem Bauleiter erhielt A. den Entscheid, dass die obersten Fenster aussen ab Baugerüst mittels Teleskopstangen vom zweiten Gerüstgang zu reinigen seien. A. stieg auf den zweiten Gerüstgang und reinigte so ein Fenster. Der Gerüstgang war mittels eines Innenkonsolganges vergrössert. A. stieg über die waagrecht eingefügte Sicherheitsstange (Geländer), welche auf der Breite des normalen Gerüstgangs war, und putzte mit der Teleskopstange das Fenster. Als er mit einem Tuch den Fensterrahmen putzen wollte, stand er auf den Innenkonsolgang. Dieser hielt nicht und brach zusammen mit A. zwischen ca. 9.45 Uhr und 10.45 Uhr eine Gerüstgang-Etage nach unten (auf den 1. Gerüstgang). Beim Sturz zog sich A. eine Fibulafraktur sowie Claviculafraktur links zu und war dadurch zu 100 % arbeitsunfähig. 1.2. A. teilte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Eingabe vom 10. Au- gust 2022 mit, er stelle wegen des Unfalls vom 17. Juni 2022 Strafantrag gegen Unbekannt und konstituiere sich als Straf- und Zivilkläger. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete wegen dieses Unfalls ge- stützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung gegen Unbekannt. 1.4. Mit Editionsverfügung vom 6. Oktober 2022 forderte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die SUVA auf, ihr sämtliche vorhandene Unterlagen im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsunfall von A. vom 17. Juni 2022 herauszuge- ben. 1.5. Die SUVA reichte am 21. Oktober 2022 die einverlangten Schadenakten ein. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte A. mit Schreiben vom 2. Feb- ruar 2023 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO den Erlass einer Einstellungs- verfügung in Aussicht. -3- 1.7. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 3. März 2023 die folgenden Beweisanträge: " 1. Es sei der Bericht der SUVA Abteilung Arbeitssicherheit nochmals zu edie- ren. 2. Es sei zu ermitteln, ob das Baugerüst den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. 3. Es sei die Gerüsteherstellerin zu ermitteln und einzuvernehmen. 4. Es sei der Bauleiter zu ermitteln und einzuvernehmen." 1.8. Mit Editionsverfügung vom 23. März 2023 forderte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die SUVA auf, ihr sämtliche vorhandene Unterlagen der Ab- teilung Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von A. vom 17. Juni 2022 herauszugeben. 1.9. Die SUVA führte mit Eingabe vom 28. März 2023 aus, dass im Zusammen- hang mit besagtem Arbeitsunfall von A. im Arbeitssicherheits-Dossier keine Unterlagen, insbesondere kein Unfallrapport, existierten. 1.10. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wies mit Beweisergänzungsent- scheid vom 13. April 2023 die Beweisanträge 2-4 gemäss Eingabe von A. vom 3. März 2023 ab und stellte ihm mit Schreiben vom 13. April 2023 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO erneut den Erlass einer Einstellungsver- fügung in Aussicht. 1.11. A. nahm mit Eingabe vom 27. April 2023 Stellung zum Beweisergänzungs- entscheid vom 13. April 2023 und beharrte auf den gestellten und abge- lehnten Beweisanträgen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 1. Mai 2023 folgende Ein- stellungsverfügung: -4- " 1. Das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall am 17. Juni 2022 in Q. wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO)." 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Ein- stellungsverfügung am 3. Mai 2023. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2023 Beschwerde gegen diese ihm am 10. Mai 2023 zugestellte Einstellungsverfügung ein. Er stellte fol- gende Anträge: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2023 aufzuheben und sie zu verpflichten, das Strafverfahren im Zu- sammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 17. Juni 2022 in Q. zum Nachteil des Beschwerdeführers 'in dubio pro duriore' weiterzuführen und die not- wendigen Abklärungen zu veranlassen. 2. Unter o/e- Kostenfolge. " 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Ansons- ten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer leistete die von ihm am 8. Juni 2023 eingeforderte Kostensicherheit am 15. Juni 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ihre Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -5- 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 21. Juli 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2023 auf eine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine von der Staatsanwaltschaft erlassene Einstel- lungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). 1.2. Die eingestellte Untersuchung war von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm wegen des vom Beschwerdeführer erlittenen Unfalls gegen Unbe- kannt eröffnet worden. Wenngleich sich aus den Akten nicht explizit ergibt, auf welche möglichen Tatbestände die eingestellte Untersuchung gerichtet gewesen sein könnte, muss doch jedenfalls der Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung (Art. 125 StGB) zum Nachteil des Beschwer- deführers oder die (fahrlässige) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) Gegenstand der Untersuchung gewesen sein (vgl. dazu E. 4.2 unten). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwer- deführer verfahrensrechtlich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (vgl. zum [ebenfalls] auf das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichteten Schutzzweck von Art. 229 StGB BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 229 StGB). Als solche hat er sich mit Strafanzeige vom 10. August 2022 abgegebener Er- klärung gültig als Privatkläger und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren konstituiert. Durch die Einstellung dieses Strafverfahrens ist er beschwert, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der Einstel- lungsverfügung hat. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfalt beim Um- gang mit einem sich im Abbau befindenden Gerüst ausser Acht gelassen und somit das Risiko eines Unfalls in Kauf genommen hat. Es habe sich -6- kein Tatverdacht erhärtet, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde eine ungenügende und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, weil eine Haftung (nach Art. 229 Abs. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) der Gerüsteherstellerin, des Ar- beitgebers oder des Bauleiters in Frage komme und dafür weitere Sach- verhaltsermittlungen unverzichtbar seien. Selbst wenn er mit seinem Ver- halten zum Unfall beigetragen hätte – was bestritten werde –, würde dies die Kausalität der in Frage kommenden Haftungen nicht unterbrechen. Er beantragt die Weiterführung des Strafverfahrens "in dubio pro duriore" und die Veranlassung der notwendigen Abklärungen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vor, dass nicht zutreffe, dass der Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft er- stellt sei. Aufgrund der vorhandenen Fotodokumentation sei erstellt, dass das Gerüst klar vorgegebene Laufpfade gehabt habe, welche seitlich durch waagrechte Sicherungsstangen gesichert gewesen seien. Es sei klar sig- nalisiert gewesen, dass die äusseren Panels (gemeint Innenkonsolgänge entsprechend dem SUVA-Merkblatt "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung" [Nr. 44077.d; nachfolgend SUVA-Merkblatt 44077], S. 13 f.; nachfolgend entsprechend so genannt) nicht hätten betreten werden dür- fen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund von Schulungen gewusst habe, dass Absperrungen auf Gerüsten nicht übergangen werden dürften, habe er die untere Sicherungsstange überstiegen und sich trotz der ihm bekannten Risiken auf die Innenkonsolgänge begeben. Es liege ein grobes Selbstverschulden seitens des Beschwerdeführers vor. Die Frage, ob das Gerüst generell hätte gesichert werden müssen, stelle sich nicht, weil der Beschwerdeführer keine Drittperson, sondern ein im Rahmen des Baupro- jektes beigezogener fachmännischer Mitarbeiter gewesen sei. Dem Be- schwerdeführer hätte aufgrund der vorhandenen Sicherheitsstangen klar sein müssen, dass lediglich von den Hauptpfaden und nicht von den Innen- konsolgängen aus hätte gearbeitet werden dürfen. Der Gerüstbauerin könne kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, da die begeh- baren Teile des Gerüstes (Laufpfade) aufgrund der Sicherheitsstangen den Vorschriften entsprochen hätten. Auch sei keine Sorgfaltspflichtsverletzung der Arbeitgeberin ersichtlich. Ausführungen bezüglich einer Strafbarkeit des Bauleiters erübrigten sich, da der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfalt stark missachtet habe, indem er die Sicherungsstange überschrit- ten habe und sodann auf den Innenkonsolgängen verbleiben sei, obschon er gemerkt habe, dass der fragliche Innenkonsolgang nicht stabil gewesen sei. -7- 2.4. In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht klar signalisiert gewesen sei, dass die äusseren Panels (fortan ebenfalls Innenkonsolgänge genannt) nicht hätten betreten werden dürfen. Die Ver- breiterung des Gerüstganges werde genau dafür angebracht, damit die Bauarbeiter mehr Platz hätten und sich nicht gegenseitig im Wege stehen würden. Aus diesem Grund müssten sie zum Schutz ebenfalls und noch- mals zusätzlich zum normalen Gerüstgang gegen die Absturzgefahr gesi- chert werden. Die zusätzliche Sicherungsstange habe gefehlt. Schlussend- lich sei der Beschwerdeführer aber nicht nur vom Gerüst gefallen, weil eine Sicherungsstange gefehlt habe, sondern weil der Innenkonsolgang einge- stürzt sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei der Beschwerdeführer ein "Dritter" und das Gerüst habe Mängel aufgewiesen. Indem das Gerüst zusammengefallen sei, habe es die Si- cherheitsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Betreffend die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Unterbrechung der Kausalität weise er da- rauf hin, dass selbst ein waghalsiges und gefährliches Manöver nicht die Kausalität der Arbeitgeberhaftung zu unterbrechen vermöge. Wenn er – was bestritten werde – den Innenkonsolgang tatsächlich nicht hätte betre- ten dürfen, dann würde das (als gewöhnliches Selbstverschulden) bei der Schadensberechnung berücksichtigt, aber dürfe nicht zu einer Unterbre- chung des Kausalzusammenhanges führen. Es könne in dieser Konstella- tion kaum von einem groben und intensiven Selbstverschulden die Rede sein, welches zu einem Haftungsausschluss führe. 3. Ob in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Sachverhalt ungenü- gend und fehlerhaft abgeklärt worden ist, ist im Rahmen der nachfolgend abzuhandelnden Prüfung, ob die Einstellungsverfügung den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletze, zu behandeln. 4. 4.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO unter ande- rem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen ver- fügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über -8- einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zu- rückhaltend überprüft (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.). Der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht geeignet, die Strafbehörden frühzeitig von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststel- lung zu entbinden, wie es etwa bei einer fehlenden Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) der Fall sein kann. Im Zweifelsfall sind "in dubio pro duriore" gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) wei- tere Beweiserhebungen durchzuführen (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 und N. 82 ff. zu Art. 6 StPO). Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf erst nach mit genügender Intensität betriebenen Ab- klärungen ergehen, mithin wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sich ein für eine Verurteilung hinreichender Tatverdacht durch weitere Untersu- chungshandlungen noch erhärten lässt. 4.2. 4.2.1. Als mögliche Tatbestände kommen insbesondere eine von einem unbe- kannten Dritten zu verantwortende fahrlässige (schwere) Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 125 Abs. 1 oder 2 StGB) oder eine fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) in Frage. Obschon Kratzer an dem Ort am Gerüst, wo die Stütze hätte befestigt sein sollen, aktenkundig sind (vgl. Fotoauf- nahmen, Bild Nr. 25 und 26, Beilagen zur Strafanzeige vom 10. Au- gust 2022) und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 5) auf Art. 229 Abs. 1 StGB verweist, kann eine vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ohne weiteres ausgeschlossen wer- den, weist doch nichts darauf hin, dass durch das Ausserachtlassen der anerkannten Regeln der Baukunde wissentlich Leib und Leben von Men- schen gefährdet worden wären (in der Regel fallen der Vorsatz auf Verlet- zung der anerkannten Regeln der Baukunde und die wissentliche Gefähr- dung zusammen; die Strafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2 StGB nur bejahen zu wollen, wenn zum fahrlässigen Regelverstoss eine wissentliche Gefähr- dung wie in Abs. 1 hinzutritt, ist zwar theoretisch möglich, aber vom Ge- setzgeber nach überwiegender Auffassung nicht beabsichtigt; vgl. ROELLI, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 229 StGB). Somit kommt nur eine fahrlässige Bege- hung in Frage. (Ideal-)Konkurrenz zwischen Art. 125 und Art. 229 StGB liegt vor, wenn das Opfer verletzt und überdies sein Leben gefährdet wurde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 109 IV 125 E. 2; ROELLI, a.a.O., N. 54 zu Art. 229 StGB). -9- 4.2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachten- den Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Si- cherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Li- nie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Er- folgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Be- antwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver- schulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle an- deren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der be- schuldigten Person – in den Hintergrund drängen. Das Verhalten eines Drit- ten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) be- gangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Mög- lichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungs- delikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit - 10 - des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch ver- pflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch ak- tives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstel- lung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhal- ten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 249 E. 1.1; 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1). 4.3. 4.3.1. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Das Erstellen eines Gerüsts wird in strafrechtlichen Belangen als Bauwerk betrachtet (vgl. dazu SUVA-Merkblatt "Fassadengerüste, Si- cherheit bei der Montage und Demontage" [Nr. 44078.d]; nachfolgend SUVA-Merkblatt 44078). Der Tatbestand kann sowohl durch aktives un- sachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutz- massnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Ga- rantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Ver- antwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt aufgrund ihrer Konzeption als echtes Son- derdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Ga- rantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist. Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Bau- stelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Ver- antwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten Umständen und den Usanzen. Die Unterscheidung verschiedener Verant- wortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeits- teilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinan- der abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Re- geln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwa- chung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Um- stände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die - 11 - Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter di- rekt unterstellt sind. Kann die Bauleitung jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflich- tenkreis des Bauleiters. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbe- sondere, wenn dadurch eine Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird. Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB über- tragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Er- wägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3). 4.3.2. Zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich sodann unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Ver- hütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) Pflichten. Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicher- heitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 mit Verweis auf 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3). Was die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten betrifft, ist der Arbeitgeber auch gestützt auf Art. 82 Abs. 1 UVG allgemein verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen ange- messen sind. Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für ein- zelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zu- gleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteil 6B_516/2009 vom 3. No- vember 2009 E. 3.3.2). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbe- sondere die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den - 12 - Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauar- beiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) und die Verord- nung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Be- rufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) massgebend. Die darin umschriebenen Pflichten werden durch SUVA- Merkblätter konkretisiert. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a BauAV ist bei unge- schützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ein Sei- tenschutz zu verwenden. Dieser besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 BauAV aus Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und Bordbrett. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von drei Meter überschritten, ist ein Fas- sadengerüst zu erstellen (Art. 26 Abs. 1 BauAV). Ab einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ist daher zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten stets eine Absturzsicherung anzubringen. Dies gilt entsprechend auch für die Stirnseite eines Gerüstes, wenn der Gerüstgang nicht in den nächsten führt resp. offenbleibt (vgl. zur möglichen Verankerung mit einem Netz auf der Stirnseite SUVA-Merkblatt 44077, An- hang [bzw. SUVA-Merkblatt 44077-1]). Die Absturzsicherung besteht in der Regel aus einem Seitenschutz (ab zwei Metern) oder einem Gerüst (ab drei Metern). Im SUVA-Merkblatt 44078 wird ebenfalls auf den Grundsatz hin- gewiesen, dass ab einer Höhe von zwei Metern Massnahmen gegen Ab- sturz zu treffen sind (S. 8). Als Beispiel werden die Montage eines Seiten- schutzes oder das Verwenden von Auffanggurt und Seilsicherung (sog. PSA = Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) genannt (S. 8 und 9). Für den Fall eines Absturzes gegen das Gebäude hin (zwischen Ge- bäude und Gerüst) ist ein doppeltes Innengeländer notwendig, wenn der Fassadenabstand von 30 cm und die Absturzhöhe von 2 Meter gegen das Gebäude hin überschritten werden (S. 7 und 9; vgl. dazu auch SUVA-Merk- blatt 44077, S. 13 f.). Eine andere mögliche Schutzmassnahme bei einem Fassadenabstand von mehr als 30 cm ist das Montieren von Innenkonsol- gängen an jeden Laufgang (vgl. dazu SUVA-Merkblatt 44077, S. 13 f.; vgl. generell zur Absturzsicherung auf der Innenseite des Gerüstganges das SUVA-Merkblatt "Fassadengerüste, Checkliste" [Nr. 67038.d; nachfolgend SUVA-Merkblatt 67038], Frage 13). Gemäss der Sicherheitsanforderung von Art. 12 VUV müssen schliesslich Gebäude und andere Konstruktionen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Tragfä- higkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben (Art. 12 VUV; vgl. für Ge- rüste auch SUVA-Merkblatt 44077, S. 11). Die Gerüstbeläge müssen ge- nügend tragfähig und unbeschädigt bzw. in gutem Zustand sein (vgl. SUVA-Merkblatt 67038, Frage 7 und 10). Defektes Material ist spätestens vor jeder Montage auszusortieren (vgl. SUVA-Merkblatt 44078, S. 13). Aus der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhü- tung lässt sich keine Garantenstellung des Bauleiters gegenüber Personen ableiten, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in einem Subordinationsver- hältnis zu ihm stehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Bauleitung - 13 - die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Zudem muss der Arbeitgeber einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auf- trag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten; Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern oder Arbeits- verfahren zu planen oder zu gestalten (Art. 9 Abs. 2 lit. a-c VUV). 4.3.3. Dass die Nichteinhaltung von gebotenen unfallpräventiven Massnahmen das Risiko eines Unfalls steigert bzw. zur Realisierung eines Unfalles bei- trägt, ist naheliegend und kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen wer- den. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, ist daher – zumindest als Ar- beitshypothese – von einem Risikozusammenhang zwischen möglicher- weise verletzten Sorgfaltspflichten und Unfall auszugehen, der durch Ab- klärungen zur gebotenen bzw. aufgebrachten Sorgfalt auszuleuchten und in Bezug auf seine strafrechtliche Relevanz zu beurteilen ist (vgl. hierzu etwa MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 117 ff. zu Art. 12 StGB; vgl. darüber hinaus auch die Strafbestimmungen in Art. 112 Abs. 4 UVG, Art. 59 und 60 ArG oder auch Art. 230 StGB sowie auch die gesetzliche Vermutung von Art. 52a Abs. 2 VUV). 4.4. Aus der von der C. erstellten Fotodokumentation ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer auf dem zweiten Gerüstgang auf einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern befand (vgl. dazu bspw. Bild Nr. 11). Beim Gerüst aussen war ein Seitenschutz (mit Geländerholm, Zwischenholm und [zu- mindest teilweise] Bordbrett; vgl. z.B. Bild Nr. 9) und gegen das Gebäude hin – weil der Fassadenabstand von 30 cm und die Absturzhöhe von 2 Me- ter gegen das Gebäude hin überschritten wurde – entweder ein doppeltes Innengeländer, Innenkonsolgänge an den Laufgang oder sogar beides (d.h. doppeltes Innengeländer sowie Innenkonsolgänge) montiert (vgl. z.B. Bild Nr. 9 und 11). An der Stirnseite beim heruntergefallenen Innenkon- solgang war sodann ein Seitenschutz angebracht (vgl. dazu z.B. Bild Nr. 11–14). Unbestritten ist weiter, dass der fragliche Innenkonsolgang (mit dem Beschwerdeführer) bis auf den 1. Gerüstgang heruntergefallen ist (vgl. dazu Bild Nr. 4 ff.). Aus den direkt nach der Unfallmeldung am Unfallort erstellten Fotos (vgl. Strafantrag vom 10. August 2022, S. 2) ergibt sich weiter, dass das sog. L-Profil (welches den Innenkonsolgang verankerte, vgl. dazu z.B. Bild Nr. 27) zu Boden gefallen ist (vgl. Bild Nr. 16) und am Ort, wo die Stütze hätte sein sollen, frische Kratzspuren waren (vgl. Bild Nr. 25 und 26; vgl. dazu auch die Schadenmeldung bei der SUVA, Akten- Nr. 1 der bei der SUVA edierten Akten). Gemäss Fotodokumentation war - 14 - sodann eine der Bodenbelagsplatten stark verbogen (vgl. Bild Nr. 24), wo- bei sich aus den Akten nicht ergibt, ob es sich um die heruntergefallene Platte bzw. den heruntergefallenen Innenkonsolgang handelt. Aus der Festhaltung des Unfallherganges (Beilage zum Strafantrag vom 10. Au- gust 2022) ergibt sich schliesslich, dass am Montag nach dem Unfall (am Freitag) das erwähnte L-Profil nicht mehr aufgefunden werden konnte und zudem die Geländer auf dem Gerüst wieder komplett montiert waren. 4.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwog, dass der Beschwerdeführer die Innenkonsolgänge nicht hätte betreten dürfen und geht davon aus, dass ein grobes Selbstverschulden seitens des Beschwerdeführers vorliegt, das darin bestand, dass er ein Seitengeländer überschritt. Dieser Schluss greift zu kurz. Gestützt auf die vorhandene Fotodokumentation und die dargeleg- ten Vorschriften ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Innenkonsolgänge betreten durfte und das Gerüst – was die Absturzsiche- rung gegen das Gebäude hin anbelangt – den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und der Beschwerdeführer einzig (oder zumindest auch) deshalb verunfallt ist, weil der heruntergefallene Innenkonsolgang nicht so montiert war, dass es bei seiner bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhielt. Die Boden- platte fiel herunter, als der Beschwerdeführer (beim dritten Mal; vgl. dazu seine Einvernahme vom 6. Januar 2023, S. 5) darauf trat. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm bezeichnet den fraglichen Innenkonsolgang ebenfalls als unfallverursachend. Ein allfälliges Fehlverhalten des Be- schwerdeführers schliesst nun aber eine (Mit-)Verantwortung der für den Schutz des Beschwerdeführers verantwortlichen Personen nicht aus. Bei einem Arbeitsunfall wie vorliegend können sich verschiedene Personen aus unterschiedlichen Gründen strafbar gemacht haben. Die Strafbarkeit einer Person schliesst die Strafbarkeit einer anderen Person nicht automa- tisch aus. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gefahrenbereich aufgehalten hat, und unter Berücksichtigung der SUVA- Regeln, wonach die Gerüstbeläge genügend tragfähig und unbeschädigt sein müssen (vgl. dazu oben), drängt sich die Frage auf, ob die Bauleitung, der Gerüstbauer bzw. die Arbeitgeberin die notwendigen Unfallverhütungs- massnahmen getroffen haben, zumal der unfallverursachende Innenkon- solgang heruntergefallen bzw. es zu einem Absturz des Beschwerdefüh- rers gekommen ist. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ist somit hinsichtlich der Pflichten bzw. allfälligen Sorgfaltspflichtver- letzung der möglichen verantwortlichen Personen unvollständig. Auch ist das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festgestellte Selbstver- schulden des Beschwerdeführers (durch Übersteigen der Sicherheits- stange) nicht geeignet, jegliches unfallkausales Fehlverhalten eines Dritten als Unfallursache in den Hintergrund zu drängen bzw. die Adäquanz eines Drittverschuldens zu unterbrechen (vgl. hierzu etwa BGE 135 IV 56 E. 2.1). - 15 - Die Frage, ob ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers ein Drittver- schulden als Unfallursache (adäquanzdurchbrechend) in den Hintergrund drängt, kann ohne weitere Feststellungen zu diesem Selbst- bzw. Drittver- schulden nicht beantwortet werden. Zumindest derzeit kann daher die ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Verfahrenseinstellung nicht mit dem Hinweis auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers be- gründet werden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird somit in der vorliegenden An- gelegenheit weitere Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der weiteren Untersuchungsergebnisse ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Bei offensichtlich feh- lenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Bauleitung, des Gerüstbauers oder der Arbeitgeberin kann auf eine Anklage verzichtet werden. Liegen Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten dieser möglichen Verantwortlichen vor, wird sich die Frage nach der Unterbrechung des adä- quaten Kausalzusammenhangs stellen. Auf die Erhebung einer Anklage ist nur zu verzichten, wenn eine abweichende Würdigung durch das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sobald zu- mindest fraglich ist, ob der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen wurde, ist diese Frage dem Sachgericht zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.3). 4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm formulierten Arbeitshypothesen, wie sie sie insbesondere in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (der Beschwerdeführer hätte die In- nenkonsolgänge gar nicht betreten dürfen), zu eng formuliert erscheinen. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer sich durch Übersteigen der Sicherheitsstange sorgfalts- widrig verhalten habe, weshalb eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Dritten auszuschliessen sei, überzeugt nicht. Vor einer Einstellung der Stra- funtersuchung wegen eines nicht erhärteten Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) wäre zu prüfen, ob eine Drittperson wegen des Unfalls straf- rechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur weiteren Abklärung im Sinne des Gesagten zurückzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend infolge Unterliegens der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. hierzu THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). - 16 - 6. Der Anspruch des Beschwerdeführers als Privatklägerschaft auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschä- digung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behan- deln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 17 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli