Da sie dies unterlassen hat, ist die Regelung der Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr korrigiert oder ergänzt werden, zumal das erkennende Gericht an seinen Entscheid materiell selbst dann gebunden ist, wenn er sich als (rechts-)fehlerhaft erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: