Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2019 für das Vorverfahren keine Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt hat, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich dagegen mittels Beschwerde innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist zur Wehr zu setzen. Da sie dies unterlassen hat, ist die Regelung der Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend nicht mehr korrigiert oder ergänzt werden, zumal das erkennende Gericht an seinen Entscheid materiell selbst dann gebunden ist, wenn er sich als (rechts-)fehlerhaft erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3).