Vielmehr war das Honorar durch die Vorinstanz in ihrem Urteil festzusetzen, und zwar auch für das Vorverfahren. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2019 für das Vorverfahren keine Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt hat, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich dagegen mittels Beschwerde innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist zur Wehr zu setzen.