Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt keine Zweifel daran, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit dem Sachentscheid abschliessend festzulegen ist. Nachdem B. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. März 2019 erhoben hatte, war nicht mehr die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin zuständig. Vielmehr war das Honorar durch die Vorinstanz in ihrem Urteil festzusetzen, und zwar auch für das Vorverfahren.