135 StPO). Dies bedeutet, dass das Gericht eine allenfalls bereits durch die Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung neu festlegt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 135 StPO). Über die Höhe der Entschädigung ist im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Das Bundesgericht hat die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach das Honorar der amtlichen Verteidigung nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen sei, verworfen (BGE 143 IV 40 E. 3.2.1; 139 IV 199 E. 5.3 ff.).