2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gehört zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO) und wird am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zuständig für die Festlegung der Entschädigung ist diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt. Endet das Strafverfahren mit einem Strafbefehl, legt demnach die Staatsanwaltschaft die Entschädigung fest, bei Anklageerhebung und anschliessendem Gerichtsverfahren das urteilende Gericht (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 135 StPO).