Da über die für das Vorverfahren geschuldete Entschädigung noch nicht abschliessend entschieden worden sei, habe die Strafsache in diesem Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen können. Für dieses Versehen habe die amtliche Verteidigung nicht einzustehen. Es sei nicht an ihr gewesen, die bereits aktenkundige Kostennote nochmals einzureichen. Über ihr Honorar könne auch separat in einem späteren Entscheid befunden werden.