Sie sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wie in Ziffer 4 des Strafbefehls festgehalten, zu einem späteren Zeitpunkt über die Kosten des Vorverfahrens befinden werde. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen davon ausgehen müssen, dass auch eine Entschädigung für das Vorverfahren geschuldet sei. Es müsse angenommen werden, dass die eingereichte Kostennote betreffend das Vorverfahren übersehen worden sei. Da über die für das Vorverfahren geschuldete Entschädigung noch nicht abschliessend entschieden worden sei, habe die Strafsache in diesem Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen können.