2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Kostennote für das Vorverfahren bereits am 8. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg eingereicht, und nicht erst am 11. Oktober 2022, was in der angefochtenen Verfügung suggeriert werde. Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Kostennote habe sich lediglich auf das gerichtliche Verfahren vor der Vorinstanz bezogen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wie in Ziffer 4 des Strafbefehls festgehalten, zu einem späteren Zeitpunkt über die Kosten des Vorverfahrens befinden werde.