Das Obergericht des Kantons Aargau habe folglich im Entscheid vom 29. März 2021 unter Ziffer 6 des Dispositivs festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von Fr. 3'153.85 in Rechtskraft erwachsen sei. Das von der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren geltend gemacht Honorar in der Höhe von Fr. 8'395.85 sei zu spät geltend gemacht worden und könne somit nicht mehr ausbezahlt werden. -5-