Sie habe die Kostennote vor Gericht aber weder eingereicht noch habe sie deren fehlende Berücksichtigung anlässlich ihrer Berufungsanmeldung oder bei der Berufungserklärung beanstandet. Das Obergericht des Kantons Aargau habe folglich im Entscheid vom 29. März 2021 unter Ziffer 6 des Dispositivs festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von Fr. 3'153.85 in Rechtskraft erwachsen sei.