Aufgrund der Einsprache von B. sei der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies gelte auch für Ziffer 4 des Strafbefehls, worin festgehalten worden sei, dass über die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung entschieden werde. Die Beschwerdeführerin sei damit angehalten gewesen, die Kostennote des Untersuchungsverfahrens erneut einzureichen und im Verfahren vor Gericht, anlässlich der Hauptverhandlung, erneut geltend zu machen. Sie habe die Kostennote vor Gericht aber weder eingereicht noch habe sie deren fehlende Berücksichtigung anlässlich ihrer Berufungsanmeldung oder bei der Berufungserklärung beanstandet.