2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO seien im Urteil sämtliche Kosten zu regeln. So sei auch die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung festzuhalten. Die Entschädigungen könnten nicht in einem separaten späteren Entscheid der Verfahrensleitung festgelegt werden. Die Verteidigung müsse ihre Honorarnote vor der Urteilsberatung einreichen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kostennote der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 8. April 2019 eingereicht. Aufgrund der Einsprache von B. sei der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen.