3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. 3.4. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Juni 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO).